Notruf 112

Bereits seit vielen Jahren Pflicht, doch noch nicht immer ist dies jedem Verkehrsteilnehmer bewusst – die Rettungsgasse. Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 30.10.2016 wurde die Formulierung konkretisiert und lässt nun keinem rechtlichen Spielraum mehr zu. §11 Absatz 2 der StVO lautet nun folgendermaßen:

„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“

Befahren werden darf die Rettungsgasse ausschließlich von Rettungsdienst-, Feuerwehr-, Polizei-, Arzt- und Abschleppfahrzeugen. Allen anderen ist die Durchfahrt verboten.

Rettungsgasse auf Straßen mit zwei Fahrstreifen

Bei zwei Fahrstreifen müssen die Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen an den linken Fahrbahnrand, die Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen an den rechten Fahrbahnrand fahren. Nun entsteht in der Mitte der Fahrbahn ein freier Fahrstreifen für Rettungs- und Hilfsfahrzeuge.

Quelle: Rettungsgasse rettet Leben


Quelle: Rettungsgasse rettet Leben

Rettungsgasse auf Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen

Bei mehr als zwei Fahrstreifen müssen die Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen an den linken Fahrbahnrand, die Fahrzeuge der rechts davon gelegenen Fahrstreifen nach äußerst rechts bzw. an den rechten Fahrbahnrand fahren. Die Rettungsgasse wird also zwischen dem äußerst linken und den zwei oder drei Fahrstreifen rechts davon gebildet.


Quelle: Rettungsgasse rettet Leben 

WICHTIG: Sobald ein Rettungsfahrzeug an Ihnen vorbeigefahren ist bedeutet dies nicht, dass nicht noch weitere Rettungsfahrzeuge folgen. Halten Sie deswegen die Rettungsgasse so lange offen, bis der Verkehr wieder dauerhaft fließt!

Auch die Sanktionierung für die Behinderung von Rettungsfahrzeugen und das „Nicht-Bilden“ einer Rettungsgasse wurde am 19.10.2017 angepasst:

So wurde aus dem Verwarnungsgeld von 20 Euro für das „Nicht-Bilden“ einer Rettungsgasse ein Bußgeld von mindestens 200 Euro. Dazu gibt es zwei Punkte im Fahreignungsregister. Kommen Qualifizierungen dazu, z.B. wenn man ein Rettungsfahrzeug, behindert, gefährdet oder sogar einen Unfall verursacht, sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld bis zu 320 Euro, zwei Punkte im Fahreignungsregister und zusätzlich ein Fahrverbot von einem Monat vor.

Das folgende Video des ADAC verdeutlicht das Bilden einer Rettungsgasse:

Youtube-Video des ADAC

So einfach geht die Rettungsgasse. Sie rettet Leben